§ 159 Wettkampf
Abweichend von den Regeln der WB-FT SW FS gelten bei ausgeschriebenen Masters- Wettkampfveranstaltungen im Freiwasser folgende Sonderbestimmungen:
- Nationale Meisterschaften der Masters im Freiwasserschwimmen werden über Wettkampfstrecken bis zu 5 km durchgeführt.
- Für Nationale Meisterschaften der Masters im Freiwasserschwimmen ist unabhängig von der Altersklasse ein Zeitlimit von 30 Minuten für jeden Kilometer der Wettkampfstrecke anzusetzen.
- In der Ausschreibung kann unabhängig von der Altersklasse ein Zeitlimit für jeden Kilometer der Wettkampfstrecke angesetzt werden; im Falle besonderer äußerer Bedingungen kann der Schiedsrichter das in der Ausschreibung gesetzte Zeitlimit für jeden Kilometer der Wettkampfstrecke verlängern, was den Sportlern spätestens 90 Minuten vor dem Start mitzuteilen ist.
- Sportler, die das in der Ausschreibung festgelegte oder das durch den Schiedsrichter verlängerte Zeitlimit nicht einhalten, müssen durch den Schiedsrichter oder den Assistenz Schiedsrichter aus dem Wasser genommen werden. In Einzelfällen kann dem Sportler erlaubt werden, den Wettkampf auch außerhalb des Zeitlimits zu beenden. Alle Sportler außerhalb des Zeitlimits sind zu disqualifizieren.
- Bei einer Herausnahme wegen Verstoßes gegen das Zeitlimit und/oder einer Aufgabe eines Sportlers fällt kein nachträglich erhöhtes Meldegeld an.
- Bei Wassertemperaturen unter 18,0 °C dürfen Masterswettkämpfe im Freiwasserschwimmen nicht durchgeführt werden
- Bei Wassertemperaturen zwischen 18,0 °C und 20,0 °C können unabhängig von der Altersklasse Schwimmanzüge mit wärmeisolierender Wirkung (insbesondere Neoprenanzüge) getragen werden. Maßgeblich ist die Wassertemperaturbestimmung nach § 176 (2) WB-FT SW FS. Bei Wassertemperaturen über 20,0 °C sind Schwimmanzüge mit wärmeisolierender Wirkung nicht erlaubt. Weitere Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung sind den Veröffentlichungen des DSV und von World Aquatics zu entnehmen.
- Bei nationalen Meisterschaften der Masters kann auf den Einsatz eines Videosystems im Zielbereich iSv § 181 Ziffer 6 WB-FT SW FS verzichtet werden.