§ 179 Wettkampf ⬤ Armbänder ![]() ![]() | ![]() ![]() | ||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Alle Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen werden in Freistil ausgetragen. Der Sportler muss die volle Strecke absolvieren und dabei sämtliche Wendebojen und Einrichtungen der Strecke in der geforderten Weise passieren. 2) Der Sportler muss von anderen Sportlern soweit Abstand wahren, dass er diese nicht berührt und sie nicht behindert werden. 3) Der Sportler darf sich durch das Beanspruchen von Schrittmacherdiensten keine Vorteile verschaffen. 4) Wenn sich ein Sportler nach Ansicht des Schiedsrichters oder eines Assistenz-Schiedsrichters einen Vorteil durch einen Regelverstoß verschafft oder einen anderen Sportler absichtlich berührt, muss der (Assistenz-) Schiedsrichter den Sportler auf den Regelverstoß aufmerksam machen. Beim ersten Verstoß: Eine gelbe Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeigen eine Verwarnung des Sportlers an. Beim zweiten Verstoß: Eine rote Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeigen die Disqualifikation des Sportlers an. Der Sportler hat das Wasser unverzüglich zu verlassen, sodass er vom weiteren Wettkampfgeschehen ausgeschlossen ist. 5) Ein Verhalten eines Sportlers, das vom Schiedsrichter oder einem Assistenz-Schiedsrichter als unsportlich eingestuft wird, führt zur direkten Disqualifikation des Sportlers. 6) Stehen auf dem Boden während des Wettkampfes, insbesondere während der Nahrungsaufnahme, führt nicht zur Disqualifikation des Sportlers. Er darf dabei jedoch weder gehen noch springen. 7) Abgesehen von Absatz (6) darf der Sportler keine Unterstützung durch einen festen oder schwimmenden Gegenstand erhalten. 8) Schwimmanzüge mit wärmeisolierender Wirkung (insbesondere Neoprenanzüge) sind bei Wassertemperaturen unter 18,0°C verpflichtend zu tragen, bei Wassertemperaturen von 18,0°C und mehr nicht erlaubt. Im Falle besonderer äußerer Bedingungen kann hiervon abweichend der Schiedsrichter auf Empfehlung des Sicherheitsbeauftragten bei einer Wassertemperatur von bis zu 20,0°C die dann verpflichtende Benutzung von Schwimmanzügen mit wärmeisolierender Wirkung anordnen. Maßgeblich ist die Wassertemperaturbestimmung nach §176 (2). Eine derartige Anordnung ist den Sportlern spätestens 90 Minuten vor dem Start mitzuteilen. Weitere Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung sind den Veröffentlichungen des DSV und von World Aquatics zu entnehmen. Fett, Vaseline oder ähnliche Substanzen, die die Haut vor Kälte schützen. 11) Die sportliche Betreuung und Anweisungen durch die Vertrauensperson des Sportlers von der Versorgungsstelle sind zulässig, Trillerpfeifen sind für sportliche Betreuung und Anweisungen nicht erlaubt. 12) Alle Sportler müssen ihre Startnummer auf mindestens zwei sichtbaren Körperstellen wie z. B. Handrücken, Schulterblätter oder Oberarme deutlich in wasserfester Farbe anzeigen. Zusätzlich sollte eine nummerierte Schwimmkappe getragen werden. 13) Die Anzahl der einzusetzenden Boote und Kampfrichter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Aus Sicherheitsgründen muss in jedem Falle mindestens ein Sicherheitsboot, das mit einem Assistenz-Schiedsrichter besetzt ist, zum Einsatz kommen. Dieses Sicherheitsboot muss mit einer Signaleinrichtung zur Anzeige von Gefahren ausgestattet sein. Es verbleibt so lange auf der Wettkampfstrecke, bis der letzte Sportler das Wasser verlassen hat. 14) In allen Wettkämpfen sollte in der Ausschreibung ein Zeitlimit definiert werden, nachdem der Wettkampf beendet wird. Diese zeitliche Begrenzung kann sowohl absolut als auch auf der Grundlage der erzielten Zeit des ersten Sportlers definiert werden. Sollte in der Ausschreibung keine Regelung getroffen sein, so ist die zeitliche Begrenzung, auf der Grundlage der erzielten Zeit des ersten Sportlers, folgendermaßen zu treffen: 15 Minuten pro angefangene 5km bis zu einem maximalen Zeitlimit von 120 Minuten. Nach Ablauf des Zeitlimits muss der Schiedsrichter oder Assistenz-Schiedsrichter alle Sportler aus dem Wasser nehmen, die noch auf der Strecke sind. Jedoch kann er in Einzelfällen einem Sportler erlauben, den Wettkampf auch außerhalb des Zeitlimits zu beenden. Alle Sportler außerhalb des Zeitlimits sind zu disqualifizieren. Bei Wettkämpfen können zusätzliche Limit- oder Zeitkontrollpunkte eingerichtet werden. Ausnahmen hiervon können in der Ausschreibung zugelassen werden. 15) Es ist sicherzustellen, dass den Sportlern Hilfe beim Verlassen des Wassers, medizinische Versorgung sowie Erfrischungen und / oder wärmende Getränke angeboten werden. Bei Wettkampfstrecken von mehr als 5 km, muss mindestens alle 2,5 km eine Versorgungsplattform für die Sportler eingerichtet sein. | |||
Alte Fassung bis 29.04.2025 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Alle Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen werden in Freistil ausgetragen. Der Sportler muss die volle Strecke absolvieren und dabei sämtliche Wendebojen und Einrichtungen der Strecke in der geforderten Weise passieren. 2) Der Sportler muss von anderen Sportlern soweit Abstand wahren, dass er diese nicht berührt und sie nicht behindert werden. 3) Der Sportler darf sich durch das Beanspruchen von Schrittmacherdiensten keine Vorteile verschaffen - das Beanspruchen von Schrittmacherdiensten, - die Ausnutzung von Strömungswellen, die durch das individuelle Begleitboot ausgelöst werden (Windschattenschwimmen) 4) Beim ersten Verstoß: Eine gelbe Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeig Beim zweiten Verstoß: Eine rote Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeig 5) - Sportlern nicht vorausfahren, - durch ihre Manöver Sportler nicht behindern oder stören, - Sportlern keinen Vorteil durch Schrittmacherdienste oder Windschattenschwimmen verschaffen. Fett, Vaseline oder ähnliche Substanzen, die die Haut vor Kälte schützen. 15 Minuten pro angefangene 5km bis zu einem maximalen Zeitlimit von 120 Minuten. Nach Ablauf | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Alle Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen werden in Freistil ausgetragen. Der Sportler muss die volle Strecke absolvieren und dabei sämtliche Wendebojen und Einrichtungen der Strecke in der geforderten Weise passieren. 2) Der Sportler muss von anderen Sportlern soweit Abstand wahren, dass diese nicht behindert werden. 3) Der Sportler darf sich keine Vorteile verschaffen durch: - das Beanspruchen von Schrittmacherdiensten, - die Ausnutzung von Strömungswellen, die durch das individuelle Begleitboot ausgelöst werden (Windschattenschwimmen). 4) Der Schiedsrichter oder ein Assistenz-Schiedsrichter muss Sportlern, die sich durch Schrittmacherdienste, Windschattenschwimmen oder durch das Begleitboot, einen Vorteil verschaffen, darauf hinweisen, sich deutlich von einem anderen Sportler oder vom Begleitboot fernzuhalten. Beim ersten Verstoß: Eine gelbe Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeigt eine Verwarnung des Sportlers an. Beim zweiten Verstoß: Eine rote Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeigt die Disqualifikation des Sportlers an. Der Sportler hat das Wasser unverzüglich zu verlassen, sodass er vom weiteren Wettkampfgeschehen ausgeschlossen ist. 5) Die absichtliche Behinderung oder Berührung eines anderen Sportlers oder ein Zusammenstoß mit ihm wird als unsportliche Behinderung gewertet und mit der Disqualifikation geahndet. Der Verstoß kann dabei von dem Sportler oder seinem Begleitboot verursacht werden. 6) Begleitboote sind so zu führen, dass sich der Sportler vor dem Boot oder seitlich in genügendem Abstand von der Bootsmitte befindet. Insbesondere dürfen sie: - Sportlern nicht vorausfahren, - durch ihre Manöver Sportler nicht behindern oder stören, - Sportlern keinen Vorteil durch Schrittmacherdienste oder Windschattenschwimmen verschaffen. 7) Stehen auf dem Boden während des Wettkampfes, insbesondere während der Nahrungsaufnahme, führt nicht zur Disqualifikation des Sportlers. Er darf dabei jedoch weder gehen noch springen. 8) Abgesehen von Absatz (7) darf der Sportler keine Unterstützung durch einen festen oder schwimmenden Gegenstand erhalten. Er darf sein Begleitboot nicht absichtlich berühren oder vom Boot oder dessen Insassen berührt werden. 9) In Ergänzung zu den in § 131 (5) WB-FT SW benannten zulässigen Hilfsmittel sind bei Wettkämpfen im Freiwasserschwimmen folgende Hilfsmittel ebenfalls zulässig: Fett, Vaseline oder ähnliche Substanzen, die die Haut vor Kälte schützen. 10) Jeder Sportler muss kurz geschnittene Fuß- und Fingernägel haben. Er darf während des Wettkampfes keinen Schmuck und keine Armbanduhr tragen. 11) Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung sind die Veröffentlichungen des DSV und des Weltschwimmverbands World Aquatics zu beachten. 12) Die sportliche Betreuung und Anweisungen durch die Vertrauensperson des Sportlers von der Versorgungsstelle oder aus dem Begleitboot heraus sind zulässig, Trillerpfeifen sind für sportliche Betreuung und Anweisungen nicht erlaubt. 13) Alle Sportler müssen ihre Startnummer auf mindestens zwei sichtbaren Körperstellen wie z. B. Handrücken, Schulterblätter oder Oberarme deutlich in wasserfester Farbe anzeigen. Zusätzlich sollte eine nummerierte Schwimmkappe getragen werden. 14) Die Anzahl der einzusetzenden Boote und Kampfrichter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. In jedem Falle muss aber mindestens ein Sicherheitsboot, das mit einem Assistenz-Schiedsrichter besetzt ist, zum Einsatz kommen. Dieses Sicherheitsboot muss mit einer Signaleinrichtung zur Anzeige von Gefahren ausgestattet sein. Es verbleibt so lange auf der Wettkampfstrecke, bis der letzte Sportler das Wasser verlassen hat. 15) In allen Wettkämpfen werden, auf der Grundlage der erzielten Zeit des ersten Sportlers, folgende zeitliche Begrenzungen angewandt: 15 Minuten pro angefangene 5km bis zu einem maximalen Zeitlimit von 120 Minuten. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Schiedsrichter alle Sportler aus dem Wasser nehmen, die noch auf der Strecke sind. Jedoch kann er in Einzelfällen einem Sportler erlauben, den Wettkampf auch außerhalb des Zeitlimits zu beenden; allerdings ohne, dass der Sportler eine Auszeichnung oder Punkte erhält. Der Schiedsrichter kann diese Verantwortlichkeit auf die Schwimmrichter delegieren und muss es dann vor Wettkampfbeginn den Sportlern mitgeteilt haben. In diesem Fall muss die Benachrichtigung über das Wettkampfende an alle Schwimmrichter sichergestellt sein. Bei Wettkämpfen in gefährlichen oder schwierigen Gewässern können zusätzliche Limit- oder Zeitkontrollpunkte eingerichtet werden. Ausnahmen hiervon können in der Ausschreibung zugelassen werden. 16) Es ist sicherzustellen, dass den Sportlern Hilfe beim Verlassen des Wassers, medizinische Versorgung sowie Erfrischungen und / oder wärmende Getränke angeboten werden. | |||
Alte Fassung bis 28.03.2023: | |||
1) Alle Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen werden in Freistil ausgetragen. Der Sportler muss die volle Strecke absolvieren und dabei sämtliche Wendebojen und Einrichtungen der Strecke in der geforderten Weise passieren. 2) Der Sportler muss von anderen Sportlern soweit Abstand wahren, dass diese nicht behindert werden. 3) Der Sportler darf sich keine Vorteile verschaffen durch: - das Beanspruchen von Schrittmacherdiensten, - die Ausnutzung von Strömungswellen, die durch das individuelle Begleitboot ausgelöst werden (Windschattenschwimmen). 4) Der Schiedsrichter oder ein Assistenz-Schiedsrichter muss Sportlern, die sich durch Schrittmacherdienste, Windschattenschwimmen oder durch das Begleitboot, einen Vorteil verschaffen, darauf hinweisen, sich deutlich von einem anderen Sportler oder vom Begleitboot fernzuhalten. Beim ersten Verstoß: Eine gelbe Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeigt eine Verwarnung des Sportlers an. Beim zweiten Verstoß: Eine rote Flagge und eine Karte mit der Startnummer zeigt die Disqualifikation des Sportlers an. Der Sportler hat das Wasser unverzüglich zu verlassen, sodass er vom weiteren Wettkampfgeschehen ausgeschlossen ist. 5) Die absichtliche Behinderung oder Berührung eines anderen Sportlers oder ein Zusammenstoß mit ihm wird als unsportliche Behinderung gewertet und mit der Disqualifikation geahndet. Der Verstoß kann dabei von dem Sportler oder seinem Begleitboot verursacht werden. 6) Begleitboote sind so zu führen, dass sich der Sportler vor dem Boot oder seitlich in genügendem Abstand von der Bootsmitte befindet. Insbesondere dürfen sie: - Sportlern nicht vorausfahren, - durch ihre Manöver Sportler nicht behindern oder stören, - Sportlern keinen Vorteil durch Schrittmacherdienste oder Windschattenschwimmen verschaffen. 7) Stehen auf dem Boden während des Wettkampfes, insbesondere während der Nahrungsaufnahme, führt nicht zur Disqualifikation des Sportlers. Er darf dabei jedoch weder gehen noch springen. 8) Abgesehen von Absatz (7) darf der Sportler keine Unterstützung durch einen festen oder schwimmenden Gegenstand erhalten. Er darf sein Begleitboot nicht absichtlich berühren oder vom Boot oder dessen Insassen berührt werden. 9) In Ergänzung zu den in § 131 (5) WB-FT SW benannten zulässigen Hilfsmittel sind bei Wettkämpfen im Freiwasserschwimmen folgende Hilfsmittel ebenfalls zulässig: Fett, Vaseline oder ähnliche Substanzen, die die Haut vor Kälte schützen. 10) Jeder Sportler muss kurz geschnittene Fuß- und Fingernägel haben. Er darf während des Wettkampfes keinen Schmuck und keine Armbanduhr tragen. 11) Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung sind die Veröffentlichungen des DSV und der FINA zu beachten. 12) Die sportliche Betreuung und Anweisungen durch die Vertrauensperson des Sportlers von der Versorgungsstelle oder aus dem Begleitboot heraus sind zulässig, Trillerpfeifen sind für sportliche Betreuung und Anweisungen nicht erlaubt. 13) Alle Sportler müssen ihre Startnummer auf mindestens zwei sichtbaren Körperstellen wie z. B. Handrücken, Schulterblätter oder Oberarme deutlich in wasserfester Farbe anzeigen. Zusätzlich sollte eine nummerierte Schwimmkappe getragen werden. 14) Die Anzahl der einzusetzenden Boote und Kampfrichter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. In jedem Falle muss aber mindestens ein Sicherheitsboot, das mit einem Assistenz-Schiedsrichter besetzt ist, zum Einsatz kommen. Dieses Sicherheitsboot muss mit einer Signaleinrichtung zur Anzeige von Gefahren ausgestattet sein. Es verbleibt so lange auf der Wettkampfstrecke, bis der letzte Sportler das Wasser verlassen hat. 15) In allen Wettkämpfen werden, auf der Grundlage der erzielten Zeit des ersten Sportlers, folgende zeitliche Begrenzungen angewandt: 15 Minuten pro angefangene 5km bis zu einem maximalen Zeitlimit von 120 Minuten. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Schiedsrichter alle Sportler aus dem Wasser nehmen, die noch auf der Strecke sind. Jedoch kann er in Einzelfällen einem Sportler erlauben, den Wettkampf auch außerhalb des Zeitlimits zu beenden; allerdings ohne, dass der Sportler eine Auszeichnung oder Punkte erhält. Der Schiedsrichter kann diese Verantwortlichkeit auf die Schwimmrichter delegieren und muss es dann vor Wettkampfbeginn den Sportlern mitgeteilt haben. In diesem Fall muss die Benachrichtigung über das Wettkampfende an alle Schwimmrichter sichergestellt sein. Bei Wettkämpfen in gefährlichen oder schwierigen Gewässern können zusätzliche Limit- oder Zeitkontrollpunkte eingerichtet werden. Ausnahmen hiervon können in der Ausschreibung zugelassen werden. 16) Es ist sicherzustellen, dass den Sportlern Hilfe beim Verlassen des Wassers, medizinische Versorgung sowie Erfrischungen und / oder wärmende Getränke angeboten werden. | |||
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